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Autobedarf Potthoff GmbH & Co.KG

Hindenburgstrasse 76-78

45127 Essen

Teile-Verkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für

den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes

Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)

 

I. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung

der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann

aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten

ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon

ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus

demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er

nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben

Vertragsverhältnis beruht.

3. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen

nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Verkäufer

vom Vertrag zurücktreten und/oder bei schuldhafter

Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz statt der Leistung

verlangen, wenn er dem Käufer erfolglos eine angemessene

Frist zur Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Fristsetzung

ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen

entbehrlich.

II. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen

Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist

den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der

Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers

auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/

oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er

dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Ziffer

2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung

setzen.

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit

auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist

der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung

durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,

wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten

wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche

Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit

Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer

2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.

5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse dieses

Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob

fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des

Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen

beruhen sowie bei Verletzung von Leben,

Körper oder Gesundheit.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten

eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne

eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den

Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb

der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1

bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um

die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem

Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der

Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte

bleiben davon unberührt.

III. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb

von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von

seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen

Anspruchs, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises.

Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,

wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist

oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt

kein Schaden entstanden ist.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen

Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen

des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden

Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang

mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf

den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche

mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende

Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übri-

Allgemeine Geschäftsbedingungen für

den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile

Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) Stand: 12/2016

Teileverkaufsbedingungen

gen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen

eine angemessene Sicherung besteht.

2. Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordnungsgemäßen

Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,

solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen

sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf

oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Kaufgegenstandes

entstehenden Forderungen tritt der Käufer

bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages

gemäß Abschnitt I. "Zahlung", Ziffer 1 an den Verkäufer

ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer

abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im

eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung

kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen

nicht ordnungsgemäß nachkommt.

V. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei

neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen

in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des

Kaufgegenstandes.

Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen

Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein

Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung

seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln

bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt

der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten

Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

2. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung

in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für

Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen

Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen

Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei

der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer

nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung

der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung

ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt.

Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen

Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen

des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden.

Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten

Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts

entsprechend.

4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt

eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen

eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie

oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz

unberührt.

5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer

geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen

ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über

den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VI. Haftung für sonstige Schäden

1. Sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht in Abschnitt V.

"Haftung für Sachmängel" geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen

Verjährungsfrist.

2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II. "Lieferung

und Lieferverzug" abschließend geregelt. Für sonstige

Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer gelten die

Regelungen in Abschnitt V. "Haftung für Sachmängel", Ziffer

3 und 4 entsprechend.

VII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel-

und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem

Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort

zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber

dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

(VSBG)

Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG

teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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